Am 18. April 2020 ist das Gesetz über besondere Unterstützungsinstrumente im Zusammenhang mit der Verbreitung von SARS-CoV-2 (umgangssprachlich Antikrisenpaket 2.0 genannt) in Kraft getreten, das den Umfang der staatlichen Unterstützung für polnische Unternehmer im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erweitert.
Was hat sich geändert?
1. Mit dem Antikrisenpaket 2.0 wird eine zusätzliche Befreiung von 50% der nicht entrichteten ZUS-Beiträge [Beiträge für polnische Sozialversicherungsanstalt, Sozialversicherungsträger] für den Zeitraum von 3 Monaten für die Unternehmer, die von 10 bis 49 neue Versicherten angemeldet haben, eingeführt.
2. Die Hilfszahlung der polnischen Sozialcersicherungsanstalt für die Ausfallzeit kann 3mal zuerkannt werden, und nicht nur einmal, wie im Antikrisenpaket 1.0 vorgesehen war.
3. Der Lauf der Frist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt nicht, und der begonnene Lauf der Frist wird unterbrochen und läuft erneut, wenn der Grund für einen solchen Antrag während der Epidemie entstanden ist.
4. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass den Unternehmern die Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, einer Bürgschaft bzw. eines Leasings zu Marktbedingungen durch die Agencja Rozwoju Przemysłu S.A. [Agentur für Industrieentwicklung AG] eingeräumt werden kann.
5. Unternehmer, deren Geschäftstätigkeit in der Herstellung oder Lieferung von Lebensmitteln besteht, sind zur Änderung des Systems oder der Verteilung der Arbeitszeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Bereitschaft oder Erholung an dem durch den Arbeitgeber bestimmten Ort berechtigt.
6. ZUS [polnische Sozialversicherungsanstalt, Sozialversicherungsträger] kann auf Antrag des Schuldners auf die Erhebung der Zinsen für den Verzug bei der Zahlung von Beiträgen verzichten.