stawka opodatkowania IT

Neue Besteuerungsregeln in der IT – Branche. Welche Dienstleistungen unterliegen den Steuersätzen von 8,5 % und 12 %?

Welche Dienstleistungen unterliegen den SteAm 23. August 2024 hat das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) ein wichtiges Urteil in der Rechtssache mit dem Aktenzeichen II FSK 622/24 erlassen. Dieses Urteil ist von zentraler Bedeutung für Personen, die in der Software- und IT-Beratungsbranche tätig sind. Es präzisiert, welche Dienstleistungen für den Pauschalsatz von 8,5 % und welche für den Satz von 12 % qualifiziert sind. 

Was ist die Pauschalsteuer auf erfasste Einnahmen? 

Die Pauschalsteuer auf erfasste Einnahmen ist eine vereinfachte Form der Besteuerung für Unternehmen in Polen. Anstatt eine Steuer auf den Gewinn (Einnahmen abzüglich Kosten) zu zahlen, zahlen Unternehmer eine Steuer auf die Einnahmen – also den gesamten Umsatz. Diese Regelung kann vorteilhaft sein, wenn das Unternehmen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt. 
 
Für IT-Spezialisten und Programmierer ist entscheidend, ob ihre Tätigkeit in die Kategorie fällt, die zur Anwendung der Pauschalsteuer berechtigt. Die polnischen Vorschriften sehen Pauschalsteuersätze abhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit vor. Für IT-Spezialisten betrifft dies meist die folgenden Kategorien der polnischen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (PKWiU): 

  • 62.01.1 – Dienstleistungen im Bereich der Planung und Entwicklung von Informationstechnologien: Dazu gehören Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Erstellung und dem Verkauf von Software, Anwendungen, Computerspielen, Programmierlösungen usw. 
  • 62.02.1 – Beratungsdienstleistungen im Bereich Computerhardware: Dazu zählen IT-Beratung, Systemanalysen, IT-Projektmanagement, IT-Audits usw. 

Wie war die bisherige Regelung? 

Bisher berechneten Unternehmer in der IT-Branche die Pauschalsteuer auf erfasste Einnahmen mit einem Satz von 8,5 % oder 12 %, abhängig von der Art der erbrachten Dienstleistungen. 
 
Der Satz von 12 % galt für Unternehmer, die sich mit Software oder softwarebezogenen Beratungsdienstleistungen beschäftigten. Andere Dienstleistungen unterlagen dem Satz von 8,5 %. Entscheidend war, dass ausschließlich Dienstleistungen, die „Beratung im Bereich Software“ betrafen, in die Kategorie mit dem Satz von 12 % fielen. 

Was hat sich geändert? 

In der Rechtssache mit dem Aktenzeichen II FSK 622/24 befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht mit einer Beschwerde gegen das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Gliwice, das eine Klage gegen die individuelle Auslegung des Direktors der Landessteuerbehörde abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er keine Software entwickle und daher den Pauschalsatz von 8,5 % zahlen sollte. 
 
Der Beschwerdeführer nannte als Beispiele für seine Tätigkeit: 

  • Analyse bestehender Computersysteme, Infrastrukturen und Kundendaten, 
  • Wartung von Computersystemen oder Cloud-Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Konfiguration, Aktualisierung, Überwachung und Verwaltung von Systemen und Diensten, 
  • Manuelle Überprüfung der korrekten Implementierung von Systemkomponenten, 
  • Erstellung technischer Dokumentationen für Computersysteme und Infrastrukturen, 
  • Entwurf von Verfahren zur Zugriffssteuerung auf Daten in Netzwerken und Computersystemen, 
  • Konfiguration von IT-Tools und Schulung von Benutzern in deren Nutzung, einschließlich der Migration von Daten aus anderen Systemen, 
  • Konfigurationsmanagement und Optimierung von IT-Systemen, Tools und Cloud-Diensten, 
  • Analyse von Anforderungen und Spezifikationen für die Automatisierung von Prozessen in Computersystemen, 
  • Modellierung und Entwurf von Logiken für die Automatisierung von Systemprozessen, 
  • Manuelle Tests der Systemintegration und automatisierten Prozesse.  

Das NSA wies die Argumentation des Beschwerdeführers jedoch zurück und entschied, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Software entwickle, nicht ausreiche, um die erbrachten Dienstleistungen als nicht softwarebezogen einzustufen. 
 
Dieses Urteil ändert die bisherige Praxis, da für die Anwendung des Pauschalsatzes von 12 % nicht die Entwicklung von Quellcode erforderlich ist; es genügt jede Dienstleistung, die mit Software in Verbindung steht.

Unklarheiten bei der Klassifizierung von IT-Dienstleistungen – welches Risiko besteht? 

Derzeit gibt es widersprüchliche steuerliche Auslegungen in Bezug auf die oben genannten Bereiche. Da das Urteil keine Definition von „Software“ enthält und nicht eindeutig abgrenzt, welche Tätigkeiten als „softwarebezogen“ gelten, können Unternehmer der IT-Branche Unsicherheiten bei der Anwendung des richtigen Pauschalsatzes (8,5 % oder 12 %) haben, was die korrekte steuerliche Abrechnung gefährdet. 

Wie wirkt sich das Urteil auf Verträge und Pauschalsätze in der IT-Branche aus? 

Das jüngste Urteil ist sowohl für bestehende als auch zukünftige Verträge von Bedeutung, insbesondere für Unternehmer in der IT-Branche. Aufgrund der bestehenden Widersprüche sollten Unternehmer ihre Tätigkeit sorgfältig analysieren und überprüfen, ob die von ihnen erbrachten Dienstleistungen tatsächlich Software umfassen. 
 
Sollte sich herausstellen, dass ein Unternehmer keine softwarebezogenen Dienstleistungen anbietet, könnte eine Anpassung der Verträge erforderlich sein. Eine falsche Klassifizierung der Dienstleistungen kann zu einem höheren Pauschalsatz führen, was zusätzliche Kosten verursacht. 
 
Um sicherzustellen, dass der angewandte Pauschalsatz korrekt ist, können Unternehmer eine individuelle steuerliche Auslegung beantragen. Dies bietet die Gewissheit, dass die Besteuerung den geltenden Vorschriften entspricht und Steuerfallen vermieden werden. 
 
Falls Sie Fragen haben oder weitere Erläuterungen zu den Änderungen der Pauschalsteuersätze benötigen, bietet unsere Kanzlei umfassende rechtliche Unterstützung und Beratung zur Steueroptimierung an. Kontaktieren Sie uns, um weitere Informationen zu erhalten und einen Termin zu vereinbaren. 

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