Unternehmensgründung in Polen: Kann man eine Firma in Polen vom Ausland aus gründen, ohne nach Polen zu müssen?

Laut aktuellen Angaben (EY-Bericht „Investitionsbezogene Attraktivität Europas 2019) ist Polen hinsichtlich der investitionsbezogenen Attraktivität ein Marktführer in Mittelosteuropa, und auf dem ganzen Kontinent belegt Polen diesbezüglich den 6. Platz. Die Antwort auf die Frage, ob eine Unternehmensgründung in Polen vom Ausland aus möglich ist, ohne zu diesem Zweck nach Polen zu müssen, ist also von großer praktischer Bedeutung.

Gründung einer Niederlassung in Polen: von wem und in welcher Form kann eine Wirtschaftstätigkeit in Polen betrieben werden?

Gemäß Art. 4.1 des Gesetzes vom 6. März 2018 über Grundsätze der Beteiligung ausländischer Unternehmer und anderer Ausländer am Wirtschaftsverkehr in der Republik Polen können Ausländer aus EU-Mittgliedstaaten ihre Wirtschaftstätigkeit in der Republik Polen nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger aufnehmen und ausüben.

Sonstige Ausländer dagegen, die Genehmigung zum Aufenthalt in Polen besitzen, sind berechtigt, eine Wirtschaftstätigkeit ausschließlich in Form einer Kommanditgesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft aufzunehmen und auszuüben sowie diesen Gesellschaften beizutreten sowie Anteile an diesen Gesellschaften oder Aktien dieser Gesellschaften zu übernehmen oder zu erwerben, sofern internationale Abkommen nicht anderes bestimmten.

Gründung einer Niederlassung in Polen: Mögliche Formen der Wirtschaftstätigkeit in Polen

In der Praxis wird Wirtschaftstätigkeit in Polen in Form des sog. Einzelunternehmens oder in Form einer Handelsgesellschaft ausgeübt. Die häufigste Form, in der die Wirtschaftstätigkeit durch Ausländer ausgeübt wird, ist eine Handelsgesellschaft, und zwar hauptsächlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Beide Tätigkeitsformen können vom Ausland aus gegründet werden, ohne dass man hierzu nach Polen muss.

Unternehmensgründung in Polen: Gründung einer Gesellschaft in Polen im Online-Verfahren

Eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auf zweierlei Weise gegründet werden: in Form einer notariellen Urkunde oder im Online-Verfahren im Internetportal S24 (https://ekrs.ms.gov.pl/s24/), das durch das polnische Justizministerium betrieben wird.

Die Eintragung via Internet ist geeignet für unkomplizierte Gesellschaften, die durch Einzelunternehmer gegründet werden oder in ihren Gesellschaftsverträgen keine komplexen Bestimmungen enthalten. Die Eintragung im Online-Verfahren liefert geringere Möglichkeiten zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrags als die Gründung der Gesellschaft bei einem Notar. Bei der GmbH Gründung in Polen im Online-Verfahren entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, das Stammkapital kann ausschließlich mit Geldanlagen erbracht werden, und die Veräußerung der Anteile kann nur auf zweierlei Weise erfolgen.

Durch Verwendung des S24-Systems können Unterlagen mithilfe:
• der qualifizierten elektronischen Signatur (Signatur gekauft beim Lieferanten der qualifizierten Zertifikate)
• der Signatur im Vertrauensprofil (um solche Möglichkeit zu erlangen, muss man sich auf Homepage des Vertrauensprofils (https://pz.gov.pl/pz/index anmelden). unterzeichnet werden.

Nur eine angemeldete Person darf sich ins eKRS-System (elektronischer Zugang zum polnischen Landesgerichtsregister) mithilfe des Logins und des Passworts einloggen. Jede eine Gesellschaft eintragende Person muss über ein aktives Konto im System des polnischen Justizministeriums verfügen. Die mit Erlangung des Vertrauensprofils für Unterzeichnung der Unterlagen und Anträge verbundenen Formalitäten können in polnischen Konsulaten erledigt werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass bei der vereinfachten Methode zur Gründung einer Gesellschaft in Polen fundierte Kenntnisse der polnischen Sprache und des polnischen Rechts notwendig sein werden. Was jedoch, wenn ein Ausländer der polnischen Sprache nicht mächtig ist und auf der Suche nach einer schnellen und unkomplizierten Methode zur GmbH Gründung in Polen ist?

GMBH Gründung in Polen durch einen Bevollmächtigten: Der Gesellschaftsvertrag kann durch einen Bevollmächtigten abgeschlossen werden

Um in Polen eine Gesellschaft zu gründen, kann ein Ausländer einen Bevollmächtigten bestellen und ihm dafür eine entsprechende Vollmacht erteilen. Einige Handelsgesellschaftsverträge, wie z.B. der Kommanditgesellschaftsvertrag oder der GmbH-Vertrag bedürfen einer notariellen Urkunde – somit muss auch die Vollmacht in Form einer notariellen Urkunde erstellt werden. Die Vollmacht kann natürlich vor einem ausländischen Notar erteilt werden. Im Fall von Deutschland ist die Vollmacht mit der sog. Apostille zu beglaubigen. Im Fall von Österreich dagegen besteht diese Anforderung nicht, und zwar wegen der Anwendung der zwischen Polen und Österreich abgeschlossenen internationalen Abkommen.

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