ANTIKRISENPAKET IN POLEN

ÜBERSICHT ÜBER DIE WESENTLICHEN AN UNTERNEHMER GERICHTETEN

RECHTLICHEN MAßNAHMEN UND ÄNDERUNGEN

Werte Damen und Herren,

nachstehend präsentieren wir eine Übersicht über die wichtigsten Maßnahmen des Pakets von Gesetzen unter der Bezeichnung „Antikrisenpaket“, die durch das polnische Parlament am 31. März 2020 erlassen wurden („Gesetz”).

  1. Arbeitsrecht

1.1. Wirtschaftliche Ausfallzeiten, verkürzte Arbeitszeit

[1] Unternehmer, bei denen ein Rückgang des wirtschaftlichen Umsatzes von nicht weniger als um:

15% innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Monaten nach dem 1. Januar 2020 im Vergleich zu gleichen Monaten im Jahr 2019 oder
25% von Monat zu Monat im Jahr 2020verzeichnet wurde, sind berechtigt, wirtschaftliche Ausfallzeit einzuführen oder Arbeitszeit zu verkürzen.

[2] Unternehmer, die wirtschaftliche Ausfallzeit einführen oder Arbeitszeit verkürzen, können finanzielle Unterstützung für die Finanzierung der Vergütungen ihrer Arbeitnehmer aus dem Fonds für Garantierte Arbeitnehmerleistungen (poln.: Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych, nachstehend „FGŚP“ genannt) beantragen. Finanzielle Unterstützung wird u.a. für Vergütungen an Arbeitnehmer und Auftragnehmer zustehen, die obligatorisch den Beiträgen für Sozialversicherung unterliegen. Einführung der wirtschaftlichen Ausfallzeit oder der verkürzten Arbeitszeit wird einer Abstimmung mit Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern in Form einer schriftlichen Vereinbarung bedürfen. Die Vereinbarung ist beim zuständigen Bezirksarbeitsinspektor (poln.: Okręgowy Inspektor Pracy) innerhalb von 5 Tagen nach deren Abschluss einzureichen.

[3] Arbeitnehmer:

haben während der wirtschaftlichen Ausfallzeit einen Anspruch auf Vergütung, die um höchstens 50% reduziert ist und nicht weniger als der Mindestlohn beträgt (unter Berücksichtigung der Arbeitszeit) und erhalten finanzielle Unterstützung aus dem FGŚP in Höhe von 50% des Mindestlohns unter Berücksichtigung der Arbeitszeit;
haben während der verkürzten Arbeitszeit einen Anspruch auf Vergütung, die in Proportion zu Arbeitszeit (um nicht mehr als 50%) reduziert ist und nicht weniger als der Mindestlohn beträgt (unter Berücksichtigung der Arbeitszeit) und erhalten eine finanzielle Unterstützung aus dem FGŚP in Höhe von bis 50% deren Vergütung, nicht mehr jedoch als 40% des Durchschnittslohns im vorigen Quartal.

[4] Keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung werden Personen haben, deren Vergütung im Monat vor Einreichung des Antrags auf Zulage 300% der prognostizierten durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung in der Volkswirtschaft im Jahr 2020 (d.h. 15.681 PLN) übersteigt. Neben den Vergütungen für Arbeitnehmer soll finanzielle Unterstützung auch die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge umfassen.

[5] Finanzielle Unterstützung wird aufgrund eines Antrags geleistet, der zusammen mit den im Gesetz genannten Unterlagen beim Marschall der Woiwodschaft eizureichen ist, in der der Unternehmer seinen Sitz hat. Wichtig ist, dass bei der Prüfung der Anträge die Zeitabfolge des Eingangs der Anträge entscheidend sein wird. Die Leistungen werden für einen Zeitraum von max. 3 Monaten gewährt, wobei der Ministerrat diesen Zeitraum durch Verordnung verlängern kann.

1.2. Flexibilisierung der Arbeitszeit

[6] Arbeitgeber, die bestimmte Kriterien erfüllen (erheblicher Umsatzrückgang, keine ausstehenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten), sind zu Folgendem berechtigt:

Reduzierung der täglichen (8 statt 11 Stunden) und wöchentlichen (32 statt 35 Stunden) ununterbrochenen Ruhezeiten eines Arbeitnehmers,
Einführung der Gleitzeit mit der Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden mit einer auf 12 Monate verlängerten Abrechnungsfrist zu verlängern (in Absprache mit den Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern),
Anwendung der Beschäftigungsbedingungen, die für die Arbeitnehmer weniger günstig als die sich aus den Arbeitsverträgen ergebenden Bedingungen sind (in dem Umfang und für den Zeitraum, der im Einvernehmen mit den Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern vereinbart wurde).

[7] Wenn beim Arbeitgeber keine Gewerkschaften tätig sind und die Wahl der Arbeitnehmervertreter schwierig sein sollte, kann die Einigung über die Umsetzung der oben genannten Lösungen mit denjenigen Arbeitnehmervertretern erzielt werden, die zuvor für andere Zwecke ausgewählt wurden.

1.3. Verlängerung der Fristen für die Einführung der Arbeitnehmerkapitalpläne (poln.: Pracownicze Plany Kapitałowe, nachstehend „PPK“ genannt)

[8] Die Fristen für die Einführung der Arbeitnehmerkapitalpläne durch die Arbeitgeber, die 50 bis 249 Personen beschäftigen, werden um 6 Monate verlängert, und zwar:

Frist für die Einigung über das Finanzinstitut – bis zum 27. September 2020 (statt bis zum 24. März 2020),
Frist für den Abschluss des PPK-Managementvertrags (Beauftragung der ausgewählten Finanzinstitution) – bis zum 27. Oktober 2020 (statt bis zum 24. April 2020),
Frist für den Abschluss der Vereinbarung über das Betreiben der Arbeitnehmerkapitalpläne (Anmeldung der ersten Arbeitnehmer für Arbeitnehmerkapitalpläne) – bis zum 10. November 2020 (statt bis zum 11. Mai 2020).

  1. Beiträge für ZUS (polnische Sozialversicherungsanstalt)

[9] Die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von 3 Monaten (vom 1. März bis zum 31. Mai 2020) – nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – können folgende Unternehmer beantragen:

Kleinstunternehmer (bis 9 Arbeitnehmer) zusammen mit mitarbeitenden Personen und Beschäftigten (u.a. aufgrund des Arbeitsvertrags, Auftragsvertrags),
darunter auch Selbständige, allerdings unter der Voraussetzung, dass deren Umsatz in dem der Einreichung des Antrags vorangehenden Monat 300 % der durchschnittlichen monatlichen Vergütung (im Jahr 2020 – 15.681 PLN) nicht übersteigt.

  1. Zusätzliche Geld-Zulagen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmer

[10] Im Fall eines starken Umsatzrückgangs (mindestens 30%) infolge von COVID-19 kann der Landrat den Unternehmern zusätzliche Geld-Zulagen gewähren:

für die zusätzliche Finanzierung der Vergütungen für Arbeitnehmer oder
für die Deckung der Kosten der Geschäftstätigkeit, wenn der Unternehmer keine Arbeitnehmer beschäftigt.

[11] Der maximale Betrag der Zulage für einen Arbeitnehmer soll maximal von 50% bis 90% des Mindestlohns betragen, erhöht um den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge (abhängig vom Umsatzrückgang). Der maximale Betrag der Zulage für einen Unternehmer, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, soll von 50% bis 90% des Mindestlohns betragen (abhängig vom Umsatzrückgang). Die Zulage soll monatlich für nicht mehr als 3 Monate gezahlt werden. Der Ministerrat wird durch entsprechende Verordnung diesen Zeitraum verlängern können. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, für die die Zulage zuerkannt wurde, für einen bestimmten Zeitraum weiter zu beschäftigen.

  1. Ausfallzeitzulage für Selbständige und Personen, die im Rahmen der zivilrechtlichen Verträge beschäftigt sind

[12] Anspruch auf Ausfallzulage soll zustehen:

Selbständigen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, u.a. wenn sie:
ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach dem 31. Januar 2020 unterbrochen haben oder
ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht unterbrochen haben und von einem Umsatzrückgang von Mindestens 15% im Monat vor der Einreichung des Antrags im Vergleich zum Vormonat betroffen sind,
Personen, die unter zivilrechtlichen Verträgen arbeiten (d.h. Agenturvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag), wenn sie u.a. folgende Kriterien erfüllen:
der Vertrag nicht später als am 1. Februar 2020 abgeschlossen wurde und
die vereinbarte Vergütung mindestens 50% des im Jahr 2020 geltenden gesetzlichen Mindestlohns beträgt.

[13] Die berechtigte Person kann eine einmalige Leistung in Höhe von 80% des Mindestlohns im Jahr 2020 (2.080 PLN brutto) beantragen. Der Ministerrat kann aufgrund einer Verordnung die erneute Zahlung der Ausfallzeitzulage unter Berücksichtigung der Dauer der epidemischen Bedrohung oder des Epidemie-Zustands und der daraus resultierenden Folgen zuerkennen. Bedingungen für die Inanspruchnahme der Unterstützung sind u.a.:

Stellung des entsprechenden Antrags,
Unterbrechung des Betriebs des Selbständigen oder des Auftraggebers, mit dem ein zivilrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde, verursacht durch das Auftreten von COVID-19,
es besteht keine Sozialversicherungspflicht auf der Basis eines anderen Titels,
bei Selbständigen – im Monat vor dem Monat der Antragstellung kein Umsatz erzielt wurde, der 300% der prognostizierten durchschnittlichen Bruttovergütung im Jahr 2020 (d.h. 15.681 PLN) übersteigt.

  1. Zusätzliche Kreditunterstützung für Unternehmer

[14] Inländische Banken, Niederlassungen der ausländischen Banken und Kreditinstitute sowie Genossenschaftliche Spar- und Kreditkassen SKOK zählen zur Besteuerungsgrundlage keine Kredite, die den durch Folgen der Epidemie betroffenen Unternehmern eingeräumt wurden. Zusätzliche Darlehen können Kleinstunternehmer erhalten. Maximale Höhe der Unterstützung beträgt 5 Tsd. PLN mit Rückzahlungsfrist bis zu 12 Monaten. Es besteht die Möglichkeit, die Schuld zu erlassen, sofern der Unternehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Unterstützung sich nicht entschieden hat, die Beschäftigung zu reduzieren.

[15] Bank Gospodarstwa Krajowego (BGK) [Bank der Landeswirtschaft] erhält die Möglichkeit, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Bürgschaften und Garantien für Rückzahlung der für Aufrechterhaltung der Liquidität bestimmten Kredite bis 80% der Kredithöhe zu erteilen. Die Bank wird berechtigt sein, die im Vertrag festgesetzten Bedingungen oder Termine für Rückzahlung des Kredits gegenüber dem Sektor der Klein- und Mittelunternehmer (MŚP) zu ändern, sofern der Kredit vor 8. März 2020 eingeräumt wurde. Die Änderung darf für den Kreditnehmer nicht weniger günstig sein.

  1. Änderung im Bereich des Gesellschaftsrechts

[16] Korporative Organe der Kapitalgesellschaften werden mittels Fernkommunikation Sitzungen abhalten und Beschlüsse fassen können. Stimmabgabe kann auch schriftlich durch Vermittlung eines anderen Mitglieds des Organs erfolgen. Methode der Abhaltung und Tagesordnung der Hauptversammlung werden durch den Aufsichtsrat oder die Gesellschafter bestimmt. In Bezug auf Gesellschafterversammlungen und Hauptversammlungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes einberufen wurden, kann das einberufende Organ die Beteiligung auf elektronischem Wege zulassen. Geplant werden die Änderungen der Art und Weise der Benachrichtigung über die Hauptversammlung.

[17] Die Willenserklärung eines Mitglieds des Organs einer juristischen Person kann in Form eines Dokuments abgegeben werden. Um wirksam zu sein, braucht eine solche Erklärung weder mit persönlicher Unterschrift noch mit elektronischer Signatur versehen werden, und zwar unabhängig von einem abweichenden Vorbehalt im Rahmen des Gesetzes oder Rechtsgeschäfts.

  1. Ausländer – Verlängerung der Fristen von Visen und Erlaubnissen

[18] Das Gesetz sieht vor, dass:

Aufenthaltserlaubnisse,
Visen,
Arbeitserlaubnisse,
Registrierte Erklärungen über die Beauftragung eines Ausländers mit der Erbringung von Arbeit,die während des Epidemie-Zustands oder der epidemischen Bedrohung ablaufen, für den Zeitraum der epidemischen Bedrohung und des Epidemie-Zustands sowie für 30 Tage nach der Aufhebung des letztgenannten Zustands verlängert werden. Analog wurden die Fristen für Einreichung der Anträge auf Erteilung der oben genannten Erlaubnisse oder Visen verlängert. Die Verlängerung der Aufenthaltsdokumente wird keiner Ausstellung von neuen Aufenthaltskarten oder Visen bedürfen.

  1. Unterbrechung der gesetzlichen Fristen

[19] Während der Geltung des Zustands der epidemischen Bedrohung oder des Epidemie-Zustands beginnen die in zivil- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fristen nicht ihren Lauf, und die begonnenen Fristen werden für diesen Zeitraum vorläufig eingestellt. Die Prozess- und Gerichtsfristen werden auch vorläufig eingestellt.

[20] Darüber hinaus sind folgende Modifizierungen vorgesehen worden:

Modifizierung der Vorschriften des Gesetzes über technische Aufsicht und des Gesetzes über Maße soll ermöglichen, technische Untersuchung oder erneute Eichung um bis 6 Monate entsprechend zu verschieben.
Die Frist für obligatorische Neuzulassung eines in Polen gekauften oder aus Ausland eingeführten Kraftfahrzeugs wird bis auf 180 Tage verlängert.
Die Frist für Anmeldung beim Zentralen Register der Begünstigten (poln.: Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych) wird bis zum 1. Juli 2020 verlängert.
Bis zum 30. September 2020 wurde die Frist für die Einreichung der Information über Verrechnungspreise für Unternehmen verlängert, deren Geschäfts-/Steuerjahr nach 31. Dezember 2018 begonnen, und vor 31. Dezember 2019 beendet wurde.
Der Finanzminister kann durch Verordnung u.a. die Frist für Einreichung der Jahresabschlüsse verlängern. In diesem Fall soll die Hauptversammlung, die den Jahresabschluss zu genehmigen hat, bis zu dem in einer solchen Verordnung bestimmten Tag abgehalten werden. Der Minister für öffentliche Finanzen kann im Wege einer Verordnung auch die zurzeit anhängigen Kontrollmaßnahmen vorläufig einstellen. In Einzelfällen kann das von Amts wegen oder auf Antrag handelnde Kontrollorgan diese Möglichkeit erhalten.
Der Ministerrat kann für die Dauer der Epidemie die Zwangsvollstreckungsverfahren in der Verwaltung im Wege einer Verordnung vorläufig einstellen.

  1. Einschränkung des Handelsverbots an Sonntagen

[21] Während des Epidemie-Zustands oder der epidemischen Bedrohung sowie 30 Tage nach deren Aufhebung wird das Sonntagshandelsverbot für diejenigen handelsbezogenen Aktivitäten nicht gelten, die darin bestehen, Bedarfsgüter zu entladen, entgegenzunehmen und exponieren sowie den Mitarbeitern solche Aktivitäten anzuweisen oder anzuvertrauen.

  1. Kultur- und Touristikbranche

[22] Unternehmer, die Ausstellungen und Kongresse veranstalten, Kultur-, Unterhaltungs- oder Erholungstätigkeit führen oder Open-Air-Events veranstalten, mit denen die Vertragspartner die Verträge wegen des Epidemieausbruchs aufgelöst haben, haben das Recht erlangt, die Frist für die Rückzahlung des eingezahlten Betrags bis 180 Tage zu verlängern. Geplant wird die Möglichkeit, die nicht erfüllte Leistung in einen Gutschein umzuwandeln, den der Vertragspartner des Unternehmers innerhalb eines Jahres nach dem ursprünglichen Event realisieren kann. Diese Lösung können Unternehmer oder Landwirte in Anspruch nehmen, die Hotelleistungen im Sinne der Vorschriften über Touristikorganisation erbringen.

  1. Verträge über Vermietung der Flächen in Handelszentren

[23] Während der Geltung des Verbots der Tätigkeit in Handelsobjekten mit einer Verkaufsfläche von über 2000 m2 erlöschen gegenseitige Verpflichtungen der Parteien von Mietverträgen (und anderen Verträgen, aufgrund deren die Räume zur Nutzung übergeben worden sind). Der Mieter kann dem Vermieter ein bedingungsloses Angebot über die Geltung des Vertrages nach bisherigen Bedingungen für die um sechs Monate verlängerte Geltungsdauer des Verbots unterbreiten. Das Mietverhältnis, das bis zum 30. Juni laufenden Jahres erlöschen sollte, wird aufgrund einer Erklärung des Mieters verlängert. Bis zum 30. Juni 2020 gilt auch das Verbot, den Mietvertrag oder die Höhe des Mietzinses zu kündigen, sofern das Gebäude nicht abgebaut oder renoviert werden muss, und der Mieter den Raum rechtsgemäß benutzt.


Wir sind jederzeit bereit, Sie bei der Stellung von Finanzierungsanträgen zu unterstützen sowie bei der Einführung der in den neuen Antikrisenvorschriften vorgesehenen Hilfsmaßnahmen zu beraten.

Abgesehen davon weisen wir auf folgende Aspekte hin:

die Notwendigkeit, ein Audit der wichtigsten bei Ihren Firmen geltenden Verträge durchzuführen, um etwaige Schadenersatzpflichten im Fall von Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung einzuschränken,
die Möglichkeit, eine ganze Reihe von anderen Maßnahmen zu ergreifen, die Ihre vertragliche Haftung optimieren und einschränken,
die Notwendigkeit, gesetzliche Anforderungen bei der Aufnahme der Änderungen in die geltenden Arbeitsverträge einzuhalten,
die Notwendigkeit, interne Regelungen an die aktuelle Krisensituation anzupassen.

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