Auf den Verpackungen von Lebensmitteln kann man eine Vielzahl an Informationen der Hersteller finden. Grundsätzlich können diese Informationen in obligatorische und freiwillige Informationen eingeteilt werden. Sowohl obligatorische als auch freiwillige Informationen werden durch Rechtsvorschriften – obwohl im unterschiedlichen Umfang – geregelt, wobei als Schlüsselregelung betreffend Kennzeichnung die Verordnung Nr. 1169/2011 gilt.
Nichtsdestotrotz gibt es eine ganze Reihe an freiwilligen Informationen, die auf der Verpackung angebracht werden dürfen und die nicht nur durch die Verordnung Nr. 1169/2011, sondern auch durch die Verordnung Nr. 1924/2006 detailliert geregelt werden.
Gemäß der Definition nach der Verordnung Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck „Angabe“ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Als „nährwertbezogene Angabe“ gilt dafür jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund:
1) der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und der Nährstoffe oder der anderen Substanzen, oder
2) der Nährstoffe oder der anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält.
Unter „gesundheitsbezogener Angabe“ ist jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gemäß der gegenständlichen Verordnung können sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt worden sind und wenn die Angabe in eine entsprechende Liste eingetragen wurde.
Was bedeutet also die Bezeichnung „Detox” und kann sie an Lebensmittel angebracht werden? In dem landläufig gebräuchlichen Verständnis dieser Bezeichnung ist sie mit der Befreiung des Organismus von Giften im weiten Sinne verbunden, wobei dies oft mit dem Abnehmen korreliert ist. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich zweifellos um eine Angabe, denn sie suggeriert zumindest, dass die mit dieser Angabe versehene Nahrung den Organismus reinigende oder entgiftende Eigenschaften besitzt. Natürlich soll der Körper infolge der Durchführung eines „Detox“ im Endeffekt gereinigt und entgiftet werden, und somit soll diese Bezeichnung als eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 1924/2006 verstanden werden, weil sie wenigstens suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Lebensmittel, an dem sie angebracht ist, und der Gesundheit besteht.
Es soll darauf hingewiesen werden, dass es in dem Verzeichnis der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben keine Angaben zur Detoxikation und auch keine anderen Angaben gibt, die mit der Bezeichnung „Detox” korreliert werden könnten. Vielmehr bildeten die Angaben zur Entgiftung und den entgiftenden Eigenschaften eines Produkts den Gegenstand von Analysen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und wurden negativ beurteilt, wodurch sie zur Anwendung auf dem EU-Markt nicht zugelassen worden sind. Wenn also ein Unternehmer die Bezeichnung „Detox“ an ein Lebensmittel anbringen möchte, sollte er eine Genehmigung in einem für gesundheitsbezogene Angaben vorgesehenen Verfahren erlangen.
Die obige Feststellung ist auch durch die Antwort der Europäischen Kommission auf die im Europäischen Parlament gestellte Frage (Referenz-Nr.: E-000599/2019) bestätigt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Verwendung der Bezeichnung „Detox” an der Verpackung eines Lebensmittels ohne Erlangung der entsprechenden Genehmigung als Verletzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006 ausgelegt werden kann.